AGB

für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge
der Ulrich Lippert GmbH & Co KG

Lippert AGB deutsch / englisch

1. Geltungsbereich
 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) der Ulrich Lippert GmbH & Co KG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 1334 B (nachstehend „Lippert“ oder „Wir“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, Rechtsgeschäfte und Verträge mit allen Vertragspartnern (nachstehend „Vertragspartner“), die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, also für business-to-business-Beziehungen (B2B) in Bezug auf den Verkauf oder die Werklieferung von Sachen sowie die Herstellung von Werken durch Lippert.

1.2 Im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Sobald der Vertragspartner auf diese AGB hingewiesen wurde, gelten diese in der zur Verfügung gestellten Fassung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und Rechtsgeschäfte, ohne dass es jeweils eines nochmaligen Hinweises auf die AGB bedarf. Zwischenzeitliche Änderungen der AGB werden im Verhältnis zum Vertragspartner nur wirksam, sofern dieser auf die neue Fassung der AGB hingewiesen wurde. Ein Hinweis auf die jeweils gültigen AGB genügt. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Änderungen bedarf es nicht; es sei denn, Lippert beabsichtigt, dass die Änderungen während eines Dauerschuldverhältnisses Anwendung finden sollen. In diesem Falle wird Lippert den Vertragspartner auf die jeweiligen Änderungen hinweisen.
 

2. Angebote und Preise
 

2.1 Angebote von Lippert sind bis zum erfolgten Vertragsschluss freibleibend.

2.2 Die Annahme eines Auftrags durch Lippert bedarf der Textform im Sinne des § 126b BGB (nachstehend „Auftragsbestätigung“). Erfolgt eine Übergabe der Ware ohne vorherige Auftragsbestätigung, gilt dies als Annahme des Auftrags.

2.3 Preise gelten ab Erfüllungsort (nachstehend Ziff. 3.) für die Lieferung in Euro und verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
 

3. Erfüllungsort und Lieferung
 

3.1 Unbeschadet der Ziff. 3.2 ist Erfüllungsort der Sitz von Lippert ab Werk, sofern Lippert dem Vertragspartner nicht spätestens mit der Auftragsbestätigung einen anderen inländischen Ort mitteilt.

3.2 Lieferung an einen anderen Ort erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung. Soweit Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese für Rechnung und auf Kosten des Vertragspartners. Die Wahl der Lieferungsart und des Spediteurs bzw. Frachtführers erfolgt durch Lippert. Der Vertragspartner trägt die Transportgefahr; dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Transportgefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Vertragspartner über. Lippert tritt dem Vertragspartner insoweit Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur bzw. Frachtführer ab.
 

4. Beschaffenheit, Beratung, Geistiges Eigentum


4.1 Lippert übernimmt eine Beschaffenheitsgarantie nur, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet und zumindest in Textform zugesichert wird. Angaben in Prospekten und in der Werbung können lediglich dann als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung herangezogen werden, wenn dies bei der betreffenden Angabe ausdrücklich erwähnt ist. Abbildungen in Medien zeigen z. T. Produktbeispiele mit Sonderausstattungen oder in projektspezifischen Sonderausführungen. Diese können von der gängigen Produktausführung abweichen.

4.2 Lippert verwendet auf Wunsch des Vertragspartners Materialien und Lackierungen, Farbbeschichtungen oder Eloxate, bei denen technisch bedingt optische Unterschiede auftreten können. Soweit Lippert durch den Vertrag verpflichtet wird, eine entsprechende Sache zu verkaufen, ein entsprechendes Werk herzustellen oder eine entsprechende Werklieferung zu erbringen, haftet Lippert nicht für ein einheitliches Schliffbild, einen einheitlichen Oxidationsgrad sowie für die Farbtreue bzw. ein einheitliches optisches Erscheinungsbild der Oberfläche.
Dies gilt im Einzelnen für:

4.2.1 Geschliffenes und/oder patiniertes oder poliertes Messing. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung wird weder ein einheitliches Schliffbild noch ein einheitlicher Patinierungs- bzw. Oxidationsgrad, insbesondere verschiedener Bauteile, gewährleistet.

4.2.2 Gebürsteter oder geschliffener oder polierter Edelstahl sowie gebürstetes oder geschliffenes Aluminium. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung wird kein einheitliches Schliff‑ oder Polierbild gewährleistet. Optische Unterschiede können sich hier des Weiteren aus der Verwendung unterschiedlicher Materialstärken bei verschiedenen Bauteilen ergeben.

4.2.3 Lackierte oder pulverbeschichtete Bauteile. Hinsichtlich dieser wird insbesondere keine optische Übereinstimmung mit etwa beim Vertragspartner vorhandenen Bauteilen gewährleistet. Dies gilt auch dann, wenn das beim Vertragspartner befindliche Bauteil mit einer Farbe desselben Farbcodes (bspw. RAL) lackiert bzw. beschichtet ist. Abweichungen können sich insbesondere durch ein unterschiedliches Alter der Lackierung bzw. Beschichtung sowie eine unterschiedliche Exposition der jeweiligen Bauteile zu Umwelteinflüssen ergeben.

4.2.4 Eloxierte Oberflächen. Lippert ist insbesondere nicht verpflichtet, die Werkteile nach einheitlichem Schliffbild auszurichten oder alle Werkteile in einem einzigen Eloxaldurchgang zu eloxieren. Die DIN-Norm 17611, insbesondere deren Ziff. 6.3, wird abbedungen. Die Sache bzw. das Werk ist in diesen Fällen mangelfrei, wenn Lippert zur Herstellung Eloxalbäder verwendet hat, welche grundsätzlich zur Erzeugung der vom Vertragspartner gewünschten Farbe geeignet sind.

4.2.5 Von Lippert zur Ansicht übersandte Material- und Oberflächenmuster. Hier können Ausprägung, Strukturen, Helligkeit, Tönung etc. aufgrund von Materialeigenschaften, Fertigungstoleranzen oder Umgebungseinflüssen im Vergleich zum Endprodukt variieren.

4.3 Anwendungstechnische Beratung erteilt Lippert nur nach eigenüblicher Sorgfalt. Angaben über die Eignung und Anwendung der Produkte beziehen sich auf eine Verwendung im Innenbereich ohne besondere Umwelteinflüsse, sofern nicht ein anderes ausdrücklich erwähnt ist. Soweit der Vertragspartner eine Anwendung in einem anderen Bereich oder unter bestimmten Umwelteinflüssen (bspw. Anwendung im Außenbereich, Vorliegen küstenklimatischer Bedingungen; Verwendung in oder im Umfeld von Industrieanlagen) beabsichtigt, hat er dies Lippert vor Vertragsschluss mitzuteilen.

4.4 Entwürfe, Designs, Zeichnungen, Kataloge, technische Unterlagen usw. zu unseren Produkten bleiben geistiges Eigentum von Lippert und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht verwendet werden.
 

5. Liefertermine, Lieferfristen


5.1 Durch Lippert angegebene Liefertermine gelten als Prognose und sind daher nicht verzugsbegründend.

5.2 Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese jedenfalls nicht vor Abgabe der Auftragsbestätigung. Sofern Lippert (spätestens mit Auftragsbestätigung) vom Vertragspartner eine schriftliche Freigabe des Auftrags oder von technischen Zeichnungen oder die Beantwortung auftragsrelevanten Fragestellungen erbeten hat oder soweit  Zu- bzw. Vorbereitungsarbeiten des Vertragspartners erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Erklärungen bzw. Unterlagen bei Lippert bzw. vor Abschluss der erforderlichen Zu- bzw. Vorbereitungsarbeiten zu laufen.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser (i) im Falle der Ziff. 3.1 auf dem Werksgelände zur Abholung bereitgestellt ist oder (ii) im Falle der Ziff. 3.2 dem Spediteur bzw. Frachtführer zum Zwecke der Lieferung übergeben worden ist.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, hoheitlichen Verfügungen, unvorhersehbarem Rohstoffmangel, unvorhersehbaren unverschuldeten Lieferverzögerungen und allen anderen Fällen von höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Lippert wird dem Vertragspartner eine Verzögerung aufgrund dieser Umstände unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer mitteilen. Ist eine Lieferung oder Leistung voraussichtlich in angemessener Zeit nicht mehr erbringbar, ist Lippert berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Verschlechtert sich die Bonität des Vertragspartners nach Vertragsschluss und hat Lippert die vertraglich geschuldete Leistung noch nicht erbracht, ist Lippert berechtigt, nach seiner Wahl die Erfüllung (i) von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Erfüllung der Gegenleistung durch den Vertragspartner oder (ii) von der vorherigen Gestellung einer die Gegenleistung sichernden Sicherheit des Vertragspartners i. S. d. § 232 BGB abhängig zu machen. Wenn der Vertragspartner die demnach geschuldete Sicherheit oder Gegenleistung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringt, ist Lippert berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein in diesem Falle gesetzlich bestehender Schadensersatz bleibt vorbehalten (§ 325 BGB). Eine Verschlechterung der Bonität des Vertragspartners im Sinne dieser Ziff. 5.5 liegt jedenfalls vor, wenn eine namhafte Auskunftei (z. B. Creditsafe, Creditreform, Bürgel, Schufa, Equifax) die Bonität des Vertragspartners erheblich schlechter als bei Vertragsschluss bewertet. Eine erheblich schlechtere Bewertung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich der Creditsafe-Score um eine ganze Risikoklasse, also um 20 Punkte, verschlechtert oder unter 61 Punkte fällt (entspricht Risikoklasse C und niedriger). Die Rechte von Lippert aus § 321 BGB bleiben unberührt.

5.6 Ziff. 5.5 gilt entsprechend, wenn Lippert nach Vertragsschluss erstmalig Bonitätsauskünfte über den Vertragspartner einholt und die Bonitätsauskunft ein erhöhtes Risiko des Zahlungsausfalls anzeigt. Ein erhöhtes Risiko im Sinne dieser Ziff. 5.6 liegt jedenfalls vor, wenn das von der Auskunftei bewertete Risiko des Zahlungsausfalls einem Creditsafe-Score von höchstens 60 Punkten entspricht.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung


Der Vertragspartner darf nur mit Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen Zurückbehaltungsrechte ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

7. Montage


7.1 Lippert erbringt Montageleistungen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, die zumindest der Bestätigung durch Lippert in Textform bedarf. Im Übrigen ist die Montage Sache des Vertragspartners.

7.2 Sofern vereinbart ist, dass Lippert Montageleistungen zu erbringen hat, hat der Vertragspartner die erforderlichen Bedingungen dafür zu schaffen, dass Lippert die Montageleistungen ohne Verzögerungen und Behinderungen ausführen kann. Zu diesem Zwecke hat der Vertragspartner insbesondere auf eigene Kosten (i) etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Geneh-migungen und Zustimmungen Dritter ein-zuholen, (ii) den Montageort rechtzeitig geräumt und gesäubert zu übergeben und (iii) für hinreichende Zuwegung, hinrei-chenden Schutz vor Wettereinflüssen und sonstigen äußeren Beeinträchtigungen sowie für die Versorgung mit Bauwasser, Strom, Licht und sonstigen notwendigen Einrichtungen zu sorgen. Der Vertragspartner hat weiterhin einen ortskundigen Ansprechpartner zu benennen, der während der Montage vor Ort anwesend sein muss. Überdies hat der Vertragspartner Lippert rechtzeitig und unaufgefordert über Umstände zu informieren, welche die Montage möglicherweise beeinflussen können; insbesondere die Lage verdeckter Energie-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen.

7.3 Lippert ist nicht verpflichtet, den Montageort nach Erbringung der Montageleistungen oder bei Unterbrechungen während der Montage zu räumen oder zu reinigen.

7.4 Lippert ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Montageleistungen zu betrauen.

7.5 Hat Lippert Montageleistungen zu erbringen, so gilt auch ohne dahingehende gesonderte Vereinbarung als vereinbart, dass der Vertragspartner diese gesondert zu vergüten hat. Soweit die Vergütung nicht ausdrücklich im Einzelfall abweichend vereinbart ist, hat der Vertragspartner für die Montage die in Berlin ortsübliche Vergütung für die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit (einschließlich An- und Abfahrt ab Werk), Mehraufwand aufgrund baubedingter Verzögerungen sowie Vorbereitungsarbeiten; sämtlich einschließlich anwendbarer Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu vergüten. Der Vertragspartner hat überdies die für die verwandten Montagematerialen üblichen Einheitspreise zu bezahlen sowie Lippert die Reisekosten und sonstigen erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

7.6 Ziff. 7.5 gilt nicht, sofern Lippert dem Vertragspartner spätestens mit der Auftragsbestätigung abweichende Tarife mitteilt, welche in diesem Falle Vorrang haben.
 

8. Abnahme, Gefahrtragung und Gewährleistung


8.1 Soweit der Vertragspartner Lippert gegenüber gesetzlich oder vertraglich zur Abnahme der von Lippert erbrachten Leistungen verpflichtet ist, schließt dies eine Pflicht von Lippert zur Mängelgewährleistung aus. Der Abnahme in diesem Sinne steht es gleich, wenn der Vertragspartner eine von Lippert gelieferten Sache oder ein von Lippert erbrachtes Werk (i) in ein Gesamtwerk übernimmt oder (ii) dieses in eine nicht von Lippert gelieferte Sache einbringt oder einlagert oder (iii) in Betrieb nimmt oder (iv) Dritten zur weiteren Verwendung oder Verarbeitung überlässt.

8.2 Wird die Leistungserbringung durch Lippert auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Sachgefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner hat innerhalb dieses Zeitraums überdies die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Lagerung zu tragen.

8.3 Hinsichtlich der Gefahrtragung wird des Weiteren auf Ziff. 3.2 hingewiesen.

8.4 Lippert haftet für Sachmängel nur, wenn der Vertragspartner diese unverzüglich rügt.

8.5 Lippert haftet nicht für Mängel und Schäden, die aus einer unsachgemäßen Lagerung, Verarbeitung, Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder durch Dritte, an die der Vertragspartner die Sache oder das Werk überlassen hat, verursacht wurden. Des Weiteren haftet Lippert nicht für Mängel oder Schäden, die aus fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, der Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder ungeeigneter Betriebsmittel oder des Einsatzes ungeeigneter oder mangelhafter Austausch-, An- oder Einbauteile durch den Vertragspartner oder Dritte, an die der Vertragspartner die Sache oder das Werk überlassen hat, herrühren. Lippert übernimmt keinen Anschluss von Gegenständen und Anlagen an Versorgungsleitungen (insb. an Stromleitungen) des Vertragspartners, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart ist. Lippert übernimmt keine Haftung dafür, dass von Lippert hergestellte oder gelieferte Sachen mit dem beim Vertragspartner vorhandenen Leitungssystem (bspw. Stromspannung und Kabeldimensionierung) kompatibel sind. Die entsprechenden technischen Spezifikationen der von Lippert hergestellten Gegenstände und Anlagen ergeben sich allein aus der diesen beigefügten Dokumentationen oder den von Lippert erteilten Auskünften und sind vom Vertragspartner zu beachten. Lippert übernimmt weiterhin keine Verantwortung dafür, dass gelieferte Gegenstände und Anlagen sich etwa für die Anbindung an ein beim Vertragspartner vorhandenes Funknetz eignen. Der Anschluss an ein beim Vertragspartner vorhandenes Funknetz und der Ausschluss etwaiger Störungsquellen ist Sache des Vertragspartners. Lippert übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die gelieferten Gegenstände oder Anlagen mit anderen Gewerken oder vom Vertragspartner oder von Dritten hergestellten Bauteilen kompatibel sind. Lippert übernimmt in keinem Falle eine Planungsverantwortung für etwaige Bau- oder Werkvorhaben des Vertragspartners; dies gilt selbst dann, wenn Montageleistungen oder eine Werkherstellung beim Vertragspartner beauftragt sind.

8.6 Etwaige Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen jedenfalls dann, wenn dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lippert Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt.

8.7 Sofern der Vertragspartner das Recht hat, von Lippert Nacherfüllung zu verlangen, hat Lippert das Recht, die Art und Weise der Nacherfüllung zu bestimmen. Lippert darf ganz oder teilweise ein Zurückbehaltungsrecht an der Nacherfüllung geltend machen, soweit der Vertragspartner die Gegenleistung zur von Lippert erbrachten Hauptleistung noch nicht erbracht hat. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner – unter Beachtung der Beschränkungen aus Ziff. 6 – berechtigt ist, ein ihm etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht an der Gegenleistung auszuüben.

8.8 Schlägt die von Lippert gewählte Art der Nacherfüllung fehl, hat Lippert das Recht, die andere Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Falle kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
 

9. Haftungsbeschränkung; Beschränkung des Rücktritts- und Kündigungsrechts des Vertragspartners


9.1 Soweit Lippert gesetzlich aufgrund von Verschulden auf Schadensersatz haftet, tritt eine Haftung grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet Lippert (vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabs) nur

9.1.1 für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

9.1.2 für Schäden aufgrund einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In Fällen dieser Ziff. 9.1.2 ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen nach der vorstehenden Ziff. 9.1 gelten nicht, soweit Ansprüche darauf beruhen, dass Lippert einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (Ziff. 4.1). Sie gelten weiterhin nicht für Ansprüche des Vertragspartners gegen Lippert nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur dann nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder kündigen, wenn Lippert die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung nach vorstehend 9.1–9.2 zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB oder § 8 VOB/B) wird ausgeschlossen.

10. Zahlung, Fälligkeit, Verzug
 

10.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist bestimmt ist. Der Vertragspartner kann nur durch vorbehaltlose Zahlung die Erfüllung bewirken. Die Zahlung hat bar oder durch kostenfreie Überweisung auf die von Lippert in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Lippert nimmt keine Schecks entgegen.

10.2 Gerät der Vertragspartner in Verzug, ist Lippert berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe von gegebenenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu verlangen. Lippert ist berechtigt, für den dadurch entstehenden Aufwand und möglichen Minderwert der Ware Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen und diesen gegen einen etwaigen Rückforderungsanspruch des Vertragspartners aus dem Rückgewährschuldverhältnis aufzurechnen. Dem Vertragspartner wird nachgelassen, nachzuweisen, dass Lippert keine oder nur geringere Aufwendungen oder Schäden entstanden sind.

10.3 Lipperts Recht, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz zu verlangen oder zurückzutreten, bleibt unberührt.
 

11. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
 

11.1 Von Lippert an den Vertragspartner übergebene oder gelieferte Sachen verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung der vom Vertragspartner geschuldeten Gegenleistung Eigentum von Lippert.

11.2 Der Vertragspartner ist während der Geltungsdauer des Eigentumsvorbehalts nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Sachen zu veräußern oder zu verarbeiten.

11.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die im Vorbehaltseigentum von Lippert stehenden Sachen sorgfältig zu verwalten. Er hat diese insbesondere fachgerecht zu lagern, sorgsam mit diesen umzugehen und diese gegen Elementarschäden sowie Diebstahl in voller Höhe zu versichern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt Entschädigungsansprüche gegen den entsprechenden Versicherer oder gegen sonst Ersatzpflichtige an Lippert in Höhe der durch den Eigentumsvorbehalt jeweils gesicherten Forderung ab.

11.4 Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an Dritte weiter zu veräußern. Zur (gemischten) Verschenkung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Sachen ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

11.5 Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung, Vermischung, Vermengung der Sache sowie zur Verbindung der Sache mit einer anderen Sache und zu sonstigem Verhalten, die einen gesetzlichen originären Eigentumserwerb zur Folge haben, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Lippert berechtigt. Soweit der Vertragspartner die Sache verarbeitet oder einem Dritten zur Verarbeitung überlässt, vereinbaren Lippert und der Vertragspartner bereits jetzt, dass Lippert (Mit-)Eigentümer des Verarbeitungsproduktes werden soll, wobei sich der Miteigentumsanteil am Produkt am jeweiligen wirtschaftlichen Wert der in das Produkt jeweils eingebrachten Sachen bestimmt. Lippert und der Vertragspartner vereinbaren hiermit bereits jetzt, dass Lippert Hersteller möglicher Produkte im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB sein soll.

11.6 Der Vertragspartner tritt bereits jetzt Forderungen aus den der Weiterveräußerung der Ware oder der Produkte zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäften und damit in Zusammenhang stehende etwaige Sekundäransprüche und Herausgabeansprüche an Lippert ab. Im Falle der Veräußerung von Produkten steht Lippert die Zession eines im Verhältnis zum Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Produkts entsprechenden Bruchteils der jeweiligen Forderung zu. Hat der Vertragspartner die abzutretende Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Lippert ab. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die gemäß dieser Ziff.
11.6 an Lippert abgetreten oder abzutreten sind, an Dritte abzutreten, zu verpfänden, oder im Wege des unechten Factorings oder sonst über diese zu verfügen.

11.7 Der Vertragspartner ist im Innenverhältnis zu Lippert berechtigt, gemäß vorstehender Ziff. 11.6 abgetretene Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Lippert auf Verlangen eine Aufstellung zu erteilen, aus der sich die Lippert zustehenden Forderungen, die Namen und Anschriften der Forderungsgegner sowie das Rechnungs- und das Fälligkeitsdatum ergeben. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, auf Verlangen von Lippert die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und Lippert alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zu erteilen.

11.8 Die Rechte des Vertragspartners aus vorstehend Ziff. 11.4–11.7 erlöschen, soweit er mit Zahlungen an Lippert in Verzug ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen eingeleitet werden. Einer Rücknahme einer möglicherweise nach Ziff. 11.5 erteilten Zustimmung bedarf es nicht.

11.9 Im Falle mehrerer Lieferungen oder der Lieferung mehrerer Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Vertragspartner einzelne dieser Lieferungen oder Rechnungen bezahlt hat. Dasselbe gilt, wenn Lippert die entsprechenden Forderungen in ein Kontokorrent bzw. ein laufendes Rechnungskonto aufnimmt und/oder saldiert. In diesen Fällen erlischt das Vorbehaltseigentum erst, sobald eine abgerechnete Saldierung bzw. sämtliche Rechnungen durch den Vertragspartner vollständig erfüllt ist bzw. sind. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen aber berechtigt, von Lippert die Entlassung einzelner Gegenstände aus dem Eigentumsvorbehalt zu verlangen, soweit die zu diesem Zeitpunkt durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der aus dem Eigentumsvorbehalt zu entlassenden Sachen steht Lippert zu.

11.10 Der Vertragspartner hat Lippert unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern Gegenstände, welche nach dieser Ziff. 11 oder aus anderen Gründen im Vorbehaltseigentum von Lippert stehen oder an Lippert abgetreten wurden, gepfändet oder sonst ein Dritter Rechte an diesen geltend macht, die nicht in dieser Ziff. 11 vorgesehen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle statthaften und zumutbaren rechtlichen Schritte zu ergreifen, um eine Entstrickung der Gegenstände und die Wiederherstellung der Verfügungsgewalt von Lippert herbeizuführen. Der Vertragspartner wird weiterhin alle statthaften und zumutbaren Maßnahmen durchführen, um Lippert bei der Durchsetzung seines Vorbehaltseigentums oder seiner Forderungsinhaberschaft gegen den Dritten zu unterstützen.

11.11 Sofern Lippert aufgrund des Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung Gegenstände herausverlangt oder herausgegeben bekommt, ist damit nur dann ein Rücktritt vom zugrunde liegenden Vertrag verbunden, sofern Lippert dies ausdrücklich erklärt.
 

12. Geltendes Recht, Gerichtsstand
 

12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht und – soweit anwendbar – Berliner Landes- und Ortsrecht.

12.2 UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

12.3 Gerichtsstand ist der Amtsgerichtsbezirk Neukölln im Bezirk des Landgerichts Berlin.
 

13. Anwendbare AGB


13.1 Es finden ausschließlich die von Lippert gestellten AGB Anwendung. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich zurückgewiesen.

13.2 Die englische Fassung dieser AGB dient lediglich der erleichterten Verständlichkeit und ist unverbindlich. Nur die deutsche Fassung dieser AGB ist rechtsverbindlich.

 

Gültig ab 01. November 2021